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   OVG Sachsen-Anhalt, 19.10.2011 - 1 L 151/10   

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https://dejure.org/2011,35592
OVG Sachsen-Anhalt, 19.10.2011 - 1 L 151/10 (https://dejure.org/2011,35592)
OVG Sachsen-Anhalt, Entscheidung vom 19.10.2011 - 1 L 151/10 (https://dejure.org/2011,35592)
OVG Sachsen-Anhalt, Entscheidung vom 19. Oktober 2011 - 1 L 151/10 (https://dejure.org/2011,35592)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de
  • Rechtsprechungsdatenbank Sachsen-Anhalt

    § 23 Abs 2 ApoBetrO
    Zur Dienstbereitschaftsregelung der Apotheken in Sachsen-Anhalt

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    ApBetrO § 23 Abs. 2; LadSchlG § 4 Abs. 2
    Regelung des Bereitschaftsnotdienstes der Apotheken im Land Sachsen-Anhalt nach Inkrafttreten des LÖffZeitG LSA vom 30. November 2006; Vermeidung von Dauerbefreiungen vom Notdienst und Erfordernis eines singulären Anlasses als sachgerechte Ermessenserwägung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • OVG Sachsen-Anhalt (Leitsatz)

    Zur Dienstbereitschaftsregelung der Apotheker

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Regelung des Bereitschaftsnotdienstes der Apotheken im Land Sachsen-Anhalt nach Inkrafttreten des LÖffZeitG LSA vom 30. November 2006; Vermeidung von Dauerbefreiungen vom Notdienst und Erfordernis eines singulären Anlasses als sachgerechte Ermessenserwägung

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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (7)

  • BVerwG, 26.05.2011 - 3 C 21.10

    Apotheke; Notdienst; Dienstbereitschaft; Befreiung; Öffnungszeit; Schließzeit;

    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 19.10.2011 - 1 L 151/10
    Der Notdienst ist nach dem maßgeblichen Landesrecht über ein System wechselnder Befreiungen von der Dienstbereitschaft organisiert, das sich allein auf § 23 Abs. 2 ApBetrO stützt (vgl. BVerwG, Urt. v. 26.05.2011 - 3 C 21.10 - für das thüringische Landesrecht, das in Bezug auf die hier maßgeblichen Bestimmungen mit dem Landesrecht Sachsen-Anhalt vergleichbar ist).

    Dieses Regelungsgefüge für die Notdienstbereitschaft der Apotheken hat sich durch die Verlagerung der Gesetzgebungskompetenz für das Recht des Ladenschlusses in die ausschließliche Zuständigkeit der Länder (vgl. Art. 74 Abs. 1 Nr. 11 GG i. d. F. d. Gesetzes v. 28. August 2006, BGBl. I S. 2034) geändert, soweit die Länder von der Kompetenz Gebrauch gemacht haben (so BVerwG, Urt. v. 26.05.2011, a. a. O.).

    Soweit § 4 Nr. 1 Satz 2 LÖffZeitG LSA an die Einrichtung einer Dienstbereitschaft anknüpft, ermächtigt die Regelung jedenfalls nicht zu Schließungsanordnungen im Sinn des § 23 Abs. 1 Satz 1 ApBetrO (vgl. BVerwG, Urt. v. 26.05.2011, a. a. O., zur inhaltsgleichen Regelung in § 5 Satz 2 ThürLadÖffG).

    Die Dauer der üblichen Öffnungszeiten ergibt sich aus den Vorgaben über die allgemeine Befreiung von der Dienstpflicht, hier aus der Allgemeinverfügung der Beklagten vom 01. Januar 2007, wonach die Apotheken - zusammengefasst - Montag, Dienstag, Donnerstag und Freitag von 9 bis 18 Uhr mit bis zu 3 Stunden Mittagspause zwischen 12 und 15 Uhr sowie am Mittwoch und Samstag von 9 bis 12 Uhr geöffnet sein müssen und im Übrigen sein dürfen (vgl. BVerwG, Urt. v. 26.05.2011, a. a. O.).

  • BVerfG, 09.06.2004 - 1 BvR 636/02

    Ladenschlussgesetz III

    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 19.10.2011 - 1 L 151/10
    Hieran gemessen ergibt sich kein Anhalt für die Annahme, die Dienstbereitschaftsregelung könne mittlerweile unangemessen oder unzumutbar geworden sein, zumal bei der Prüfung der Angemessenheit zu berücksichtigen ist, dass der Normgeber über die Befreiungstatbestände in § 23 ApBetrO erhebliche Ausnahmemöglichkeiten von der ständigen Dienstbereitschaft vorgesehen hat (vgl. zum Aspekt der Ausnahmemöglichkeit bei der Prüfung der Angemessenheit, BVerfG, Urt. v. 09.06.2004 - 1 BvR 636/02 - juris).

    Ebenso wenig ist zu erwarten, dass das Anliegen auch ohne normative Intervention durch marktorientiertes Verhalten der beteiligten Apotheken erreichbar wäre, zumal dies einen erhöhten Aufwand an Verwaltungskontrolle nach sich zöge (vgl. BVerfG v. 09.06.2004, a. a. O.).

    Einen weitergehenden Schutz gewährt der Gleichbehandlungsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 GG nicht (vgl. BVerfG, Urt. v. 09.06.2004, a. a. O.).

  • BVerfG, 11.02.2003 - 1 BvR 1972/00

    Impfstoffversand- und Werbeverbot verfassungswidrig

    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 19.10.2011 - 1 L 151/10
    Auch in seinem Beschluss vom 11. Februar 2003 (- 1 BvR 1972/00 u. a. - juris) hat das Bundesverfassungsgericht keinen Zweifel daran gelassen, dass die zahlreichen Beschränkungen der Berufsausübungsfreiheit, die sich auf die Abgabe von Arzneimitteln beziehen, im weitesten Sinne der Gesundheit der Bevölkerung und damit einem Gemeinschaftsgut von hohem Rang dienen, das selbst empfindliche Eingriffe in die Berufsfreiheit rechtfertigen kann.
  • BVerfG, 13.02.1964 - 1 BvL 17/61

    Verfassungsmäßigkeit des § 3 Nr. 5 ApoG

    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 19.10.2011 - 1 L 151/10
    Das Leitbild des Apothekers, wie es das Bundesverfassungsgericht bereits in BVerfGE 17, 232 dargelegt hat, besitzt nach wie vor Gültigkeit.
  • BVerwG, 13.03.2008 - 3 C 27.07

    Arzneimittel; Arzneimittelversand; Versandapotheke; Versandhandel mit

    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 19.10.2011 - 1 L 151/10
    Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Urteil vom 13. März 2008 (- 3 C 27.07 - juris) für sogenannte Abholstellen als Transportmittler zudem festgestellt, dass es sich auch hierbei um eine Form des Versandhandels handelt, so lange es ersichtlich die Einschaltung eines Logistikunternehmens im Rahmen der Versendung betrifft.
  • BVerfG, 16.01.2002 - 1 BvR 1236/99

    Apothekenöffnungszeiten

    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 19.10.2011 - 1 L 151/10
    Dies geschieht vor allem über die Regelung der ständigen Dienstbereitschaft, nicht über die angeordneten Schließungszeiten (so BVerfG, Urt. v. 16.01.2002 - 1 BvR 1236/99 - juris).
  • BVerwG, 03.03.1987 - 1 C 15.85

    Volksfest - Sperrecht - Immissionsschutzrecht - Festsetzung - Versagung

    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 19.10.2011 - 1 L 151/10
    (so BVerwG, Urt. v. 03.03.1987 - 1 C 15.85 - juris).
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